RS Vwgh 1996/10/15 95/05/0284

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Veröffentlicht am 15.10.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/13 90/03/0038 7 (hier entspricht die Verweisung dem Bestimmtheitserfordernis des § 59 Abs 1 AVG)

Stammrechtssatz

Die Vorschreibung von Auflagen durch die Verweisung auf die Verhandlungsschrift und auf die Gutachten von Sachverständigen entspricht jedenfalls dann nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 59 Abs 1 AVG, wenn der Inhalt der solcherart vorgeschriebenen Auflagen aus den dem Bescheid angeschlossenen Beilagen nicht EINDEUTIG zu entnehmen ist

(Hinweis E 24.5.1989, 88/03/0135).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050284.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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