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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung einer Verordnung betreffend die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße wegen gesetzwidriger Kundmachung; Unzulässigkeit der Veränderung des Verordnungsbeschlusses im Zuge der Kundmachung; Kundmachung im Gemeindeblatt lediglich zur erhöhten PublizitätRechtssatz
Aufhebung der Verordnung der Stadtvertretung Dornbirn vom 23.03.93 betreffend die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße wegen gesetzwidriger Kundmachung.
In der "Kundmachung" des Bürgermeisters vom 15.04.93 (angeschlagen an der Amtstafel vom 26.04. bis 10.05.93) wird der Wortlaut der gefaßten Beschlüsse der Stadtvertretung teils unvollständig, teils in geänderter Form wiedergegeben. Dies widerspricht dem Erfordernis, daß nur der "originale" Verordnungsbeschluß kundgemacht werden darf. Jede Änderung des Inhaltes des Verordnungsbeschlusses obliegt allein der zur Willensbildung zuständigen Behörde. Dies gilt grundsätzlich auch für die Berichtigung einer bereits erfolgten Kundmachung, außer für den Fall, daß - wie hier - die (technische) Kundmachung selbst vom Original des Verordnungsbeschlusses abweicht.
Die Verlautbarung im Amts- oder Gemeindeblatt soll nach der Absicht des Gesetzgebers lediglich der erhöhten Publizität dienen (vgl §32 Vlbg GdG) und bewirkt daher nicht das Inkrafttreten der Verordnung. Bei der "Kundmachung" des Beschlusses der Stadtvertretung vom 23.03.93 im Gemeindeblatt handelte es sich somit nicht um die das Inkrafttreten der Verordnung bewirkende Kundmachung.
Schlagworte
Straßenverwaltung, Widmung (einer Straße), Verordnung Kundmachung, Kundmachung VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:V43.1993Dokumentnummer
JFR_10058995_93V00043_01