RS Vwgh 1996/10/15 95/05/0274

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Veröffentlicht am 15.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §10 Abs1;
VVG §10 Abs2;
VVG §4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/19 89/09/0005 9

Stammrechtssatz

Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 10 VVG mit den übrigen Vorschriften des Vollstreckungsverfahrens ergibt sich, daß der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Titelbescheid oder die Vollstreckungsverfügung zu unbestimmt oder sonst nicht vollstreckbar ist (Hinweis E 29.9.1960, 327/60, VwSlg 5381 A/1960; E 11.12.1984, 84/04/0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050274.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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