RS Vwgh 1996/10/15 96/05/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1996
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §39 Abs2;
AVG §42 Abs1;
AVG §9;
BauO OÖ 1994 §33;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/20 94/05/0294 2

Stammrechtssatz

Der Nachbar hat nur hinsichtlich rechtzeitig erhobener Einwendungen - von der Geltendmachung der Unzuständigkeit der Baubehörde und der mangelnden Parteifähigkeit und Handlungsfähigkeit des Bauwerbers abgesehen (Hinweis E VS 3.12.1980, 3112/779, VwSlg 10317 A/1980) - einen Rechtsanspruch auf Überprüfung des unterinstanzlichen Bescheides.

Schlagworte

Rechtsfähigkeit ParteifähigkeitHandlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050149.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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