Index
L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Bgld 1969 §12 Abs5;Rechtssatz
Der Rechtszustand zwischen Erlassung des Berufungsbescheides im Bauplatzerklärungsverfahren (hier gem der Bgld BauO) und seiner Aufhebung durch den VwGH ist im nachhinein so zu betrachten, als ob der angefochtene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Damit wurde aber auch dem darauf aufbauenden Baubewilligungsbescheid durch die Aufhebung der Bauplatzbewilligung nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen, was aber - mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung - nicht bedeutet, daß der Baubewilligungsbescheid mit Behebung des Bauplatzbewilligungsbescheides gleichsam automatisch in Wegfall gerate, sondern gegebenenfalls aufzuheben ist (Hinweis E 30.6.1994, 91/06/0174, und E 13.12.1994, 94/06/0140, beide zur Stmk BauO 1968).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050131.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009