RS Vwgh 1996/10/15 96/05/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1996
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Bgld 1969 §12 Abs5;
BauO Bgld 1969 §93 Abs4;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Der Rechtszustand zwischen Erlassung des Berufungsbescheides im Bauplatzerklärungsverfahren (hier gem der Bgld BauO) und seiner Aufhebung durch den VwGH ist im nachhinein so zu betrachten, als ob der angefochtene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Damit wurde aber auch dem darauf aufbauenden Baubewilligungsbescheid durch die Aufhebung der Bauplatzbewilligung nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen, was aber - mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung - nicht bedeutet, daß der Baubewilligungsbescheid mit Behebung des Bauplatzbewilligungsbescheides gleichsam automatisch in Wegfall gerate, sondern gegebenenfalls aufzuheben ist (Hinweis E 30.6.1994, 91/06/0174, und E 13.12.1994, 94/06/0140, beide zur Stmk BauO 1968).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050131.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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