RS Vwgh 1996/10/15 95/05/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1996
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31985L0337 UVP-RL Anh1;
31985L0337 UVP-RL Anh2;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2 Z3 litb;
AVG §8;
EURallg;
StarkstromwegeG 1968 §6;
StarkstromwegeG 1968 §7;
UVPG 1993;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/15 95/05/0139 3

Stammrechtssatz

In einem Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung und Betriebsbewilligung gem § 6 StarkstromG und § 7 StarkstromwegeG für eine elektrische Leitungsanlage kommt eine unmittelbare Wirkung jener Vorschriften der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, die eine Prüfung nach Art 5 bis Art 10 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Umweltverträglichkeitsprüfung) anordnen, nicht in Betracht. Die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten enthält auch keine Vorschrift, aus der sich ergibt, daß einer Gemeinde, über deren Gebiet die elektrische Leitungsanlage geführt wird, in einem durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren Parteistellung im verfahrensrechtlichen Sinne zukäme oder eingräumt werden müßte (Hinweis E 23.10.1995, 95/10/0081).

Schlagworte

Verfahrensrecht Weisungen Führung der Verwaltung öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050137.X06

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten