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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Zwar kann aus § 134 Abs 3 fünfter Satz Wr BauO nicht geschlossen werden, die Parteistellung des Nachbarn sei davon abhängig, ob das Vorhaben weniger als 20 m von der Grundstücksgrenze entfernt ist, weil ansonsten die Gegenüberstellung zum letzten Satz dieser Bestimmung keinen Sinn hätte; selbst wenn aber die örtliche Voraussetzung nach dem fünften Satz dieser Bestimmung vorliegt, ist noch immer zu prüfen, ob iSd dritten Satzes des § 134 Abs 3 Wr BauO eine Interessenberührung überhaupt möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050113.X02Im RIS seit
03.05.2001