RS Vwgh 1996/10/15 96/05/0113

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Veröffentlicht am 15.10.1996
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Zwar kann aus § 134 Abs 3 fünfter Satz Wr BauO nicht geschlossen werden, die Parteistellung des Nachbarn sei davon abhängig, ob das Vorhaben weniger als 20 m von der Grundstücksgrenze entfernt ist, weil ansonsten die Gegenüberstellung zum letzten Satz dieser Bestimmung keinen Sinn hätte; selbst wenn aber die örtliche Voraussetzung nach dem fünften Satz dieser Bestimmung vorliegt, ist noch immer zu prüfen, ob iSd dritten Satzes des § 134 Abs 3 Wr BauO eine Interessenberührung überhaupt möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050113.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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