RS Vwgh 1996/10/15 95/05/0137

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Veröffentlicht am 15.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §8;
StarkstromwegeG 1968 §6;
StarkstromwegeG 1968 §7;

Rechtssatz

Der Einwand eines betroffenen Grundeigentümers, eine elektrische Leitung diene dem Atomstromtransit, stellt keine in einem Verfahren nach § 6 StarkstromwegeG und § 7 StarkstromwegeG zulässige Einwendung dar, da sie kein die Parteistellung begründendes subjektives öffentliches Recht des Grundeigentümers betrifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050137.X03

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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