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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Den Eigentümern jener Grundstücke, die nicht unmittelbar an das Grundstück des Bauwerbers angrenzen, kommt gem § 31 Abs 1 OÖ BauO 1994 Parteistellung im Baubewilligungsverfahren dann zu, wenn sie durch das Bauvorhaben "voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können". Das Wort "voraussichtlich" bedeutet in diesem Zusammenhang, daß im Verfahren im voraus, also vor Verwirklichung des Vorhabens beurteilt werden muß, ob eine Beeinträchtigung der Nachbarn möglich ist. Dies hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere auch davon ab, mit welchen Auswirkungen von einem bestimmten Vorhaben zu rechnen ist (Hinweis E 22.9.1992, 92/05/0125 zum insoweit gleichen § 46 Abs 1 OÖ BauO 1976).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050149.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009