RS Vwgh 1996/10/15 96/05/0149

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Veröffentlicht am 15.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41 Abs1;
AVG §42;

Rechtssatz

Die Klärung der Frge, ob es sich um "bekannte Beteiligte" handelt, ist deshalb von entscheidungswesentlicher Bedeutung, weil die Präklusion auch dann eintritt, wenn eine nicht

persönlich zu ladende Partei ordnungsgemäß durch öffentliche Kundmachung zur Verhandlung geladen wurde, aber keine Einwendungen - aus welchem Grund immer - erhoben hat (Hinweis E 21.2.1995, 94/07/0028).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050149.X05

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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