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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §41 Abs1;Rechtssatz
Die Klärung der Frge, ob es sich um "bekannte Beteiligte" handelt, ist deshalb von entscheidungswesentlicher Bedeutung, weil die Präklusion auch dann eintritt, wenn eine nicht
persönlich zu ladende Partei ordnungsgemäß durch öffentliche Kundmachung zur Verhandlung geladen wurde, aber keine Einwendungen - aus welchem Grund immer - erhoben hat (Hinweis E 21.2.1995, 94/07/0028).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050149.X05Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009