RS Vwgh 1996/10/15 95/05/0286

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1996
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/20 94/05/0284 5

Stammrechtssatz

Ob eine Gefahr oder Belästigung eines - als zulässig erkannten - Betriebes zu befürchten ist, hat die Behörde im Ermittlungsverfahren festzustellen. Sie hat sich hiebei im allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen zu bedienen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihrer Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, seine Meinung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (Hinweis E 24.3.1987, 86/05/0132).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung TechnikerSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisSachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050286.X05

Im RIS seit

17.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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