RS Vwgh 1996/10/15 95/05/0274

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1996
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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO OÖ 1976 §61 Abs3;
BauRallg;
DMSG 1923;
VVG §4;

Rechtssatz

Es ist nicht ersichtlich, daß sich der Eigentümer eines Gebäudes nach dem DMSG strafbar macht, wenn er die in einem baupolizeilichen Auftrag (hier nach der OÖ BauO 1976) enthaltene Anordnung der einheitlichen Färbelung des Gebäudes nach entsprechendem Bemühen um das Einvernehmen ohne Vorliegen eines solchen vornimmt.

Schlagworte

Spruch und BegründungBaupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050274.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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