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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Es ist nicht ersichtlich, daß sich der Eigentümer eines Gebäudes nach dem DMSG strafbar macht, wenn er die in einem baupolizeilichen Auftrag (hier nach der OÖ BauO 1976) enthaltene Anordnung der einheitlichen Färbelung des Gebäudes nach entsprechendem Bemühen um das Einvernehmen ohne Vorliegen eines solchen vornimmt.
Schlagworte
Spruch und BegründungBaupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050274.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009