RS Vwgh 1996/10/15 96/05/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1996
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §134a litb;
BauO Wr §79 Abs3;
BauO Wr §81 Abs1;
BauO Wr §81 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Durch die Möglichkeit des § 81 Abs 2 Wr BauO, die zulässige Gebäudehöhe um 3 m zu überschreiten, wenn das Gebäude nicht an den im § 81 Abs 1 Wr BauO genannten Fluchtlinien liegt, macht der Gesetzgeber deutlich, daß die zulässige Gebäudehöhe in einer Relation zum Abstand zu diesen Linien stehen soll; genauso wird diese Überschreitungsmöglichkeit an der (Seitengrenze) Grenze davon abhängig gemacht, daß ein größerer Seitenabstand als 3 m eingehalten wird. Die Interessenberührung des Nachbarn in seinem Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe ist somit umso intensiver, je näher das Gebäude an der Nachbargrenze liegt. Insbesondere erlaubt § 79 Abs 3 Wr BauO nicht, die geschützte Interessensphäre des Nachbarn beliebig auszuweiten, solange nur die im letzten Satz des § 134 Abs 3 Wr BauO genannten örtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Aus § 79 Abs 3 Wr BauO ergibt sich unter Bedachtnahme auf eine allfällige Überschreitungsmöglichkeit nach § 81 Abs 2 Wr BauO, daß der Abstand der Gebäude von den Nachbargrenzen umso größer sein muß, je höher die festgesetzte Bauklasse ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050113.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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