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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/06/20 94/05/0284 2Stammrechtssatz
§ 62 Abs 2 NÖ BauO 1976 verpflichtet die Baubehörde, wenn die in einer geplanten Baulichkeit nach deren Zweckbestimmung zu erwartenden Vorgänge erfahrungsgemäß das ortsübliche Maß übersteigende Belästigungen der Nachbarschaft erwarten lassen, durch Auflagen dafür Sorge zu tragen, daß durch eine entsprechende bautechnischen Ausgestaltung der Baulichkeit ein erhöhter Schutz vor den zu erwartenden Belästigungen dieser Art sichergestellt ist. § 62 Abs 2 NÖ BauO 1976 dient nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer (Hinweis E 29.11.1983, 83/05/0127). Aus § 62 Abs 2 NÖ BauO 1976 iVm § 118 Abs 8 und § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976 erwächst daher den Nachbarn ein subjektives öffentliches Recht auf Schutz vor zB Geruchsbelästigung und Lärmbelästigung.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050286.X04Im RIS seit
17.08.2001Zuletzt aktualisiert am
25.08.2011