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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Verstoß der Begünstigung der Verbrauchergenossenschaften gegenüber allen anderen Genossenschaften bei der Berechnung der Körperschaftsteuer hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Rückvergütungen gegen den Gleichheitssatz; Preisgestaltung im Absatzgeschäft kein adäquates Gegengewicht zur Abzugsfähigkeit der RückvergütungRechtssatz
Der zweite Satz des §8 Abs3 Z2 und §13 KStG 1988 verstoßen gegen den Gleichheitssatz.
§13 KStG 1988 begünstigt Verbrauchergenossenschaften gegenüber allen anderen Genossenschaften.
§13 KStG 1988 erlaubt es den Verbrauchergenossenschaften, ihren Mitgliedern eine - als Betriebsausgabe abzugsfähige - Rückvergütung in Höhe von 1 Prozent des Mitgliederumsatzes zukommen zu lassen. Diese Genossenschaften haben damit die Möglichkeit, einen Teil ihres Gewinnes statt in Form einer steuerneutralen Einkommensverwendung in Form einer abzugsfähigen Betriebsausgabe an die Mitglieder weiterzuleiten. Damit verbessert sich vergleichsweise die ertragsteuerliche Situation solcher Genossenschaften, zugleich bedeutet die Regelung für potentielle Kunden einen - wenn auch sicher bescheidenen - Anreiz, die Mitgliedschaft bei einer Verbrauchergenossenschaft zu erwerben.
Den ebenfalls im Einzelhandel tätigen Lagerhausgenossenschaften ist dieser Weg verschlossen. Die Preisgestaltung im Absatzgeschäft stellt für die Lagerhausgenossenschaften kein adäquates Gegengewicht zur Abzugsfähigkeit der Rückvergütung dar.
Das entscheidende Argument der Bundesregierung, die Lagerhausgenossenschaften könnten im Wege einer steuerlich unbeachtlichen, das heißt nicht als verdeckte Gewinnausschüttung gewerteten aktiven Preispolitik im Absatzgeschäft denselben Effekt erzielen wie die Verbrauchergenossenschaften durch Abzug der 1prozentigen Rückvergütung, trifft somit nicht zu.
(Anlaßfall: E v 05.10.94, B130/93 - keine Aufhebung des angefochtenen Bescheides; keine Anwendung der aufgehobenen Vorschriften).
Schlagworte
Körperschaftsteuer, GenossenschaftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:G252.1993Dokumentnummer
JFR_10058995_93G00252_01