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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ist eine Verletzung eines einem Anrainer zustehenden Rechtes auf Einhaltung einer Straßenfluchtlinie von vornherein ausgeschlossen, berührt die Frage, ob der Anrainer iSd § 118 Abs 8 NÖ BauO 1976 im Baubewilligungsverfahren eine ausreichende Zufahrt zu seinem Grundstück hat, in diesem Verfahren keine dem Anrainer zukommenden subjektiven öffentlichen Rechte iSd § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050118.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009