Der durch eine elektrische Leitungsanlage iSd § 7 Abs 1 StarkstromwegeG betroffene Grundeigentümer hat im Bewilligungsverfahren zur Wahrung seiner Rechte Parteistellung. Dabei kann er geltend machen, daß kein öffentliches Interesse daran besteht, die geplante Leitung in einer seine Grundstücke berührenden Art oder wenigstens in der vorgesehenen Weise auszuführen (Hinweis B 23.4.1996, 94/05/0021).