RS Vwgh 1996/10/15 95/05/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §8;
StarkstromwegeG 1968 §7 Abs1;

Rechtssatz

Den zur Wahrung der in § 7 Abs 1 StarkstromwegeG umschriebenen Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften kommt nach § 7 Abs 1 letzter Satz StarkstromwegeG nur das Recht zu, im Ermittlungsverfahren gehört zu werden, woraus aber nicht ein darüber hinausgehender Anspruch darauf resultiert, in dem abgeführten Bewilligungsverfahren als Partei iSd § 8 AVG teilzunehmen (Hinweis E 18.5.1993, 93/05/0078).

Schlagworte

Verfahrensrecht Weisungen Führung der Verwaltung öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050139.X02

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten