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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Den zur Wahrung der in § 7 Abs 1 StarkstromwegeG umschriebenen Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften kommt nach § 7 Abs 1 letzter Satz StarkstromwegeG nur das Recht zu, im Ermittlungsverfahren gehört zu werden, woraus aber nicht ein darüber hinausgehender Anspruch darauf resultiert, in dem abgeführten Bewilligungsverfahren als Partei iSd § 8 AVG teilzunehmen (Hinweis E 18.5.1993, 93/05/0078).
Schlagworte
Verfahrensrecht Weisungen Führung der Verwaltung öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050139.X02Im RIS seit
28.09.2001