RS Vwgh 1996/10/15 95/05/0272

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Veröffentlicht am 15.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §74 Abs2;

Rechtssatz

Eines eigenen Antrages zur Erlassung einer Kostenentscheidung bedarf es nur, wenn die Partei die Kostenentscheidung vor der Enderledigung in der Hauptsache begehrt.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050272.X03

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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