RS Vwgh 1996/10/15 96/05/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1996
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46 Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/04 90/05/0178 1

Stammrechtssatz

Die Parteistellung jenes Kreises von Grundeigentümern iSd § 46 Abs 1 OÖ BauO, die durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden, hängt davon ab, ob der geplante Bau oder seine Widmung mit der abstrakten Möglichkeit der Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte verbunden ist. Ob dabei auch konkret eine Verletzung baurechtlich geschützter Nachbarrechte vorliegt oder zu erwarten ist, berührt nicht die Frage der Parteistellung des Nachbarn (Hinweis E 27.10.1981, 05/1534/79).

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050003.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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