RS Vwgh 1996/10/15 96/05/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1996
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §100 Abs2;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9 Z4 idF 8200-12;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/05/0201 2

Stammrechtssatz

Aus der Zusammenschau der § 100 Abs 2 und § 118 Abs 8 und 9 NÖ BauO ist zu schließen, daß der Nachbar auf Einhaltung der einzelnen Widmungsarten und Nutzungsarten von Flächenwidmungsplänen zwar nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht besitzt, ihm aber dann, wenn die bestimmte Widmungsart und Nutzungsart einen Immissionsschutz gewährleistet, ein solches Recht zukommt

(Hinweis E 26.4.1984, 1153/80, VwSlg 11418 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050235.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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