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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/05/0201 2Stammrechtssatz
Aus der Zusammenschau der § 100 Abs 2 und § 118 Abs 8 und 9 NÖ BauO ist zu schließen, daß der Nachbar auf Einhaltung der einzelnen Widmungsarten und Nutzungsarten von Flächenwidmungsplänen zwar nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht besitzt, ihm aber dann, wenn die bestimmte Widmungsart und Nutzungsart einen Immissionsschutz gewährleistet, ein solches Recht zukommt
(Hinweis E 26.4.1984, 1153/80, VwSlg 11418 A/1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050235.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009