In einem Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung und Betriebsbewilligung gem § 6 StarkstromG und § 7 StarkstromwegeG für eine elektrische Leitungsanlage kommt eine unmittelbare Wirkung jener Vorschriften der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, die eine Prüfung nach Art 5 bis Art 10 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Umweltverträglichkeitsprüfung) anordnen, nicht in Betracht. Die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten enthält auch keine Vorschrift, aus der sich ergibt, daß einer Gemeinde, über deren Gebiet die elektrische Leitungsanlage geführt wird, in einem durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren Parteistellung im verfahrensrechtlichen Sinne zukäme oder eingräumt werden müßte (Hinweis E 23.10.1995, 95/10/0081).