RS Vwgh 1996/10/15 96/05/0149

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Veröffentlicht am 15.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §41;

Rechtssatz

Das vom Bauwerber vorgelegte Anrainerverzeichnis ist von der Behörde auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und hat die Behörde von Amts wegen dafür Sorge zu tragen, daß sämtliche Parteien der Verhandlung beigezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050149.X07

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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