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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Das vom Bauwerber vorgelegte Anrainerverzeichnis ist von der Behörde auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und hat die Behörde von Amts wegen dafür Sorge zu tragen, daß sämtliche Parteien der Verhandlung beigezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050149.X07Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009