RS Vwgh 1996/10/15 95/05/0272

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Veröffentlicht am 15.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §74 Abs2;

Rechtssatz

Sofern die Behörde den Kostenanspruch nicht gemeinsam mit der Hauptsache erledigt, ist sie verpflichtet, einen gesonderten Bescheid über die Kostenfrage zu erlassen (Hinweis E 25.11.1960, VwSlg 5432 A/1960 und B 20.4.1995, 93/06/0137).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050272.X02

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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