RS Vwgh 1996/10/15 94/05/0327

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Veröffentlicht am 15.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §73 Abs2;

Rechtssatz

Davon, daß die Verzögerung der Erledigung AUSSCHLIESSLICH auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, kann dann keine Rede sein, wenn der Erlassung des Bescheides der Umstand entgegensteht, daß das von der Partei eingebrachte Ansuchen mit einem Formgebrechen behaftet ist. Der Umstand, daß ein Formgebrechen der Erledigung des Antrages im Wege steht, schließt das ALLEINIGE VERSCHULDEN der Behörde an der Verzögerung aus, auch wenn kein Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs 3 AVG erteilt wurde (Hinweis E 28.6.1994, 92/05/0066).

Schlagworte

Verhältnis zu §73 Abs2 letzter Satz AVG Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994050327.X02

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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