Ein Verzicht in Gestalt eines unter dem zustehenden Aufwandersatz bleibenden Kostenbegehrens durch einen anspruchsberechtigten Mitbeteiligten kommt nicht den anderen Mitbeteiligten zugute, sondern dem Bf (Hinweis E 27.9.1971, 341/70 VwSlg 8069 A/1971).