RS Vfgh 1994/10/5 V7/94

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Veröffentlicht am 05.10.1994
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
Teilflächenwidmungsplan Salzburg-Nordost. Beschluß des Gemeinderates der Stadt Salzburg vom 30.04.82
Sbg RaumOG 1977 §17 Abs4
Sbg RaumOG 1977 §24
Sbg RaumOG 1992 §45

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit eines Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der Widmung von Grundstücken als Verkehrsfläche nach Auflösung des ursprünglich gemischten Baugebietes; fehlende Berücksichtigung der faktischen Verwendung der betroffenen Grundstücke als Betriebsgrundstücke

Rechtssatz

Wenn der dem Verfassungsgerichtshof vorgelegte Flächenwidmungsplan die Parzellennummern der einzelnen Grundstücke wie im vorliegenden Fall nicht erkennen läßt, so muß die Lage der Grundstücke, deren Widmung im Anlaßfall präjudiziell ist, unter Verwendung anderer im Plan enthaltener Ortsbezeichnungen und planerischer Abgrenzungen umschrieben werden.

Der Teilflächenwidmungsplan Salzburg-Nordost, Beschluß des Gemeinderates der Stadt Salzburg vom 30.4.82, wird insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als darin zwischen der Samstraße im Norden, dem Alterbach im Süden und der im Plan verzeichneten Gleisanlage im Osten die Widmung "Verkehrsfläche" ausgewiesen ist.

Die gemäß §17 Abs4 Sbg RaumOG 1977 kundgemachte Verkehrsflächenwidmung für die fraglichen Liegenschaften, die gemäß §45 Abs7 Sbg RaumOG 1992 als Flächenwidmung im Sinne dieses Gesetzes gilt, widerspricht §24 Abs1 Sbg RaumOG 1977 sowie nunmehr §45 Abs1 erster Satz Sbg RaumOG 1992. Die dort getroffene Anordnung "gemischte Baugebiete" gemäß §24 Abs12 Sbg RaumOG 1977 (bzw §45 Abs15 Sbg RaumOG 1992) so aufzulösen, daß "die der Hauptsache nach bestehenden widmungsmäßigen Verhältnisse" berücksichtigt werden, wurde vom Gemeinderat nicht beachtet.

Die Berücksichtigungspflicht ist verletzt, wenn die Gründe, die den Gemeinderat zur Vernachlässigung der der Hauptsache nach auf den zu widmenden Grundstücken bestehenden Verhältnisse veranlaßten, nicht ersichtlich sind. Im vorliegenden Fall fehlt es an jedweder Auseinandersetzung mit den zum Zeitpunkt der Neuwidmung auf den Grundstücken bestehenden Verhältnissen (faktische Verwendung der Grundstücke als Betriebsgrundstücke) im Planungsvorgang.

(Anlaßfall B1116/92, E v 05.10.94, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

  • V 7/94
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 05.10.1994 V 7/94

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Verkehrsflächen, Berücksichtigungsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:V7.1994

Dokumentnummer

JFR_10058995_94V00007_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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