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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wenn das Bauvorhaben auch einer gewerbebehördlichen Bewilligung bedarf, kann der Anrainer nunmehr in einem nach der NÖ BauO 1976 abzuführenden Baubewilligungsverfahren nur mehr die Einhaltung der Bebauungsweise und der Abstände der Fluchtlinien zur Erzielung einer ausreichenden Belichtung (§ 118 Abs 9 Z 4 NÖ BauO 1976) erzwingen, nicht jedoch, gestützt auf ein subjektives öffentliches Recht, die Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien fordern (Hinweis E 17.9.1996, 96/05/0163).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050235.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009