RS Vwgh 1996/10/15 95/05/0137

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Veröffentlicht am 15.10.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §8;
StarkstromwegeG 1968 §6;
StarkstromwegeG 1968 §7;
VwRallg;

Rechtssatz

Die trotz des Fehlens einer ausdrücklichen diesbezüglichen Regelung im Gesetz den Grundeigentümern bereits im starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahren zuerkannte Parteistellung (Hinweis E 26.6.1990, 89/05/0210, VwSlg 13237 A/1990) räumt den Parteien in einem solchen Verfahren auch ein Mitspracherecht darüber ein, ob durch die Leitungsanlage für sie und ihr Eigentum eine Gesundheitsgefährdung droht (Hinweis E 23.4.1991, 90/05/0234). Die von einer geplanten elektrischen Leitungsanlage berührten Grundeigentümer werden daher durch ihr Mitspracherecht in einem starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahren in die Lage versetzt, allfällige tatsächliche konkrete Gesundheitsgefährdungen geltend zu machen, was bei Zutreffen derartiger Bedrohungen zu einer Abänderung oder Ergänzung der Anlage oder doch zur Vorschreibung von Auflagen führen muß (Hinweis E 14.3.1989, 88/05/0174).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050137.X02

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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