RS Vfgh 1994/10/5 B1334/94

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Veröffentlicht am 05.10.1994
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Index

44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

B-VG Art9a Abs3
B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
ZivildienstG §2 Abs2 idF BGBl 187/1994
ZivildienstG §5 Abs4 idF BGBl 187/1994
ZPO §50 Abs2
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen einen nach Abgabe einer Zivildiensterklärung erlassenen Einberufungsbefehl als gegenstandslos infolge Erlassung eines Feststellungsbescheides über den Eintritt der Zivildienstpflicht; Kostenzuspruch

Rechtssatz

Auf Verfassungsebene (s. §2 Abs2 ZivildienstG) ist festgelegt, daß (bereits) die Einbringung der Zivildiensterklärung die Rechtsposition des Wehrpflichtigen ändert, ihn also von der Wehrpflicht befreit und zugleich der Zivildienstpflicht unterwirft. Für den vom Bundesminister für Inneres nach §5 Abs4 ZivildienstG zu erlassenden Feststellungsbescheid folgt aus der verfassungsrechtlich vorgegebenen Rechtslage, daß der normative Inhalt dieser Entscheidung sich nicht etwa auf die Feststellung des Eintritts der Zivildienstpflicht beschränkt, sondern notwendig auch die unter einem eingetretene Befreiung von der Wehrpflicht umfaßt. Da dieser Feststellungsbescheid vom Zeitpunkt seiner Erlassung auf den der Einbringung der (mängelfreien) Zivildiensterklärung zurückwirkt, erstreckt sich seine Wirkung auf alle in diesem Zeitraum ergangenen Rechtsakte, welche die Wehrpflicht des Bescheidadressaten zum Gegenstand haben, einschließlich solcher, mit denen seine Wehrpflicht aktualisiert wurde.

Der angefochtene Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst hat daher mit der Erlassung des Feststellungsbescheides über den Eintritt der Zivildienstpflicht seine Rechtswirkungen verloren.

Das Beschwerdeverfahren ist sohin gegenstandslos geworden und in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen.

Gerechtfertigt erscheint dem Verfassungsgerichtshof das Verlangen des Beschwerdeführers auf Ersatz der Prozeßkosten. Die Beschwerdeerhebung war - von seiner Interessenposition her gesehen - unbedingt erforderlich, ebenso sein ausführlicher Schriftsatz zur Frage der Klaglosstellung. Der - erst nach Einbringung der Beschwerde wirkungslos gewordene - bekämpfte Bescheid muß zufolge der Rückwirkung des vom Bundesminister für Inneres erlassenen Feststellungsbescheides als zu Unrecht, nämlich in gesetzwidriger Handhabung der Zuständigkeit der Militärbehörde, ergangen betrachtet werden. Diese im Beschwerdeverfahren eingetretene Lage ist nach Ansicht des Gerichtshofs bei sinngmäßer Handhabung des §50 Abs2 ZPO (§35 Abs1 VfGG) dem nachträglichen Wegfall des Rechtsschutzinteresses gleichzuhalten, der bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen ist.

(Ebenso: B v 28.06.96, B3780/95).

Entscheidungstexte

  • B 1334/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.10.1994 B 1334/94

Schlagworte

Zivildienst, Militärrecht, Einberufungsbefehl, Wehrpflicht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1334.1994

Dokumentnummer

JFR_10058995_94B01334_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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