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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Die Frage, ob Immissionen tatsächlich auf das geplante Bauvorhaben einwirken, ist erst im Baubewilligungsverfahren unter Beiziehung der Nachbarn zu klären, wobei im Fall des § 31 Abs 5 OÖ BauO 1994 nur diejenigen Immissionen beachtlich sind, die aufgrund rechtskräftiger Bescheide zulässig sind. An diesem Ergebnis ändert auch nichts der letzte Satz des § 31 Abs 5 OÖ BauO 1994, wonach der Nachbar für die von ihm erhobenen Einwendungen die entsprechenden Nachweise zu erbringen hat. Diese Bestimmung legt dem Nachbarn eine vom allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens abweichende formelle
Beweislast auf (Hinweis E 30.4.1985, 83/05/0058, VwSlg 11760 A/1985). Die entsprechenden Nachweise können der Behörde - wie auch andere Bweismittel - bis zur Erlassung des Bescheides unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze für das Ermittlungsverfahren (siehe insbesondre § 39 Abs 2 letzter Satz AVG) an die Hand gegeben werden. Auf die Verpflichtung zur Beibringung der entsprechenden Nachweise hat die Behörde hinzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050149.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009