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L85002 Straßen KärntenNorm
AVG §42;Rechtssatz
Ein Enteignungsgegner bringt Einwendungen iSd § 42 AVG schon dann vor, wenn er sich gegen den Eingriff in sein Eigentum schlechthin wendet, dh sich dagegen ausspricht. Eine ausdrückliche Bezeichnung des Rechtes, dessen Verletzung behauptet wird, ist deswegen nicht erforderlich, weil keine Unklarheit darüber bestehen kann, daß der Enteignungsgegner das nur allein in Betracht kommende dingliche Recht meint (Hinweis:
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 60 zu § 42 Abs 1 und § 42 Abs 2 AVG; hier erklärte der Enteignungsgegner, mit dem Straßenbauvorhaben und mit der Grundeinlöse nicht einverstanden zu sein und brachte dadurch eindeutig zum Ausdruck, sich gegen einen Eingriff in sein Eigentumsrecht durch den angefochtenen Enteignungsbescheid zu wehren; damit hat der Enteignungsgegner allerdings keine konkreten Einwände zur Frage der Notwendigkeit und Erforderlichkeit des Vorhabens und der damit verbundenen Enteignungsmaßnahmen erhoben).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994050005.X02Im RIS seit
11.07.2001