RS Vwgh 1996/10/15 94/05/0005

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Veröffentlicht am 15.10.1996
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Index

L85002 Straßen Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG Krnt 1991 §11;
LStG Krnt 1991 §36 Abs1 lita;
LStG Krnt 1991 §38 Abs2;
LStG Krnt 1991 §9 Abs6;
StGG Art5;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus § 11 Krnt LStG 1991 lassen sich keine subjektiv öffentlichen Rechte ableiten (Hinweis E 15.9.1992, 92/05/0059); in § 9 Abs 6 Krnt LStG 1991 heißt es ja ausdrücklich, daß durch § 9 Abs 1 Krnt LStG 1991 bis § 9 Abs 4 Krnt LStG 1991 (Überschrift des § 9 Krnt LStG 1991: Schutz der Nachbarn) subjektive Rechte nicht begründet werden. Allerdings kann der Enteignete sowohl hinsichtlich der Notwendigkeit als auch der Zweckmäßigkeit der Straßenführung seine Einwendungen im Enteignungsverfahren geltend machen. Daß § 36 Abs 1 lit a Krnt LStG 1991 die Voraussetzungen nicht besonders nennt, kann nichts daran ändern, daß eine Enteignung nur dann durch das allgemeine Wohl gerechtfertigt ist, wenn ein konkreter Bedarf gegeben ist, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet ist, diesen Bedarf zu decken und der Bedarf anders als durch Enteignung nicht gedeckt werden kann (Hinweis E 15.9.1992, 92/05/0059).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994050005.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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