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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Hat ein Gemeindemandatar sein Mandat durch die gesetzliche Beseitigung der Eigenständigkeit seiner Gemeinde (hier:
Verschmelzung der Gemeinde Landskron mit der Stadt Villach durch das Krnt GdStruktVG 1972) vorzeitig verloren, so ist sein NACH Ablauf der Wahlperiode gestellter Antrag auf bescheidmäßige Feststellung dieses Umstandes (Mandatsverlust sowie dessen Grund) als nicht notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zurückzuweisen, weil zu diesem Zeitpunkt selbst die Wiederherstellung der Gemeinde das Wiederaufleben des Mandates nicht bewirken könnte. Aus dem selben Grund besteht auch schon kein öffentliches Interesse am Weiterbestehen des Mandates mehr.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995010285.X02Im RIS seit
11.07.2001