RS Vwgh 1996/10/16 95/01/0285

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Veröffentlicht am 16.10.1996
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
L10302 Gemeindestruktur Gemeindegrenzen Gemeindezusammenlegung
Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
GdO Allg Krnt 1982 §19 Abs2;
GdStruktVG Krnt 1972 §51;

Rechtssatz

Hat ein Gemeindemandatar sein Mandat durch die gesetzliche Beseitigung der Eigenständigkeit seiner Gemeinde (hier:

Verschmelzung der Gemeinde Landskron mit der Stadt Villach durch das Krnt GdStruktVG 1972) vorzeitig verloren, so ist sein NACH Ablauf der Wahlperiode gestellter Antrag auf bescheidmäßige Feststellung dieses Umstandes (Mandatsverlust sowie dessen Grund) als nicht notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zurückzuweisen, weil zu diesem Zeitpunkt selbst die Wiederherstellung der Gemeinde das Wiederaufleben des Mandates nicht bewirken könnte. Aus dem selben Grund besteht auch schon kein öffentliches Interesse am Weiterbestehen des Mandates mehr.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995010285.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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