RS Vwgh 1996/10/16 94/01/0587

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
61/04 Jugendfürsorge

Norm

AsylG 1991 §13 Abs2;
AVG §10 Abs2;
JWG 1989 §5;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/19 93/09/0041 1 (hier: im Falle der Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 13 Abs 2 AsylG 1991, muß es sich um den, nach dem im Zeitpunkt der zu heilenden Zustellung bestehenden Aufenthaltsort zuständigen, Jugendwohlfahrtsträger handeln)

Stammrechtssatz

Grundsätzlich ist eine Zustellung an den Vertretenen statt an den Zustellungsbevollmächtigten unwirksam; eine Heilung dieses Zustellmangels tritt aber trotz falscher Bezeichnung des Empfängers dann ein, wenn die Sendung dem Zustellungsbevollmächtigten "tatsächlich zukommt" (Hinweis Walter-Mayer, Zustellrecht, S 51; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 05te Aufl, S 79; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Aufl, S 1186).

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994010587.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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