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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §13 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/05/19 93/09/0041 1 (hier: im Falle der Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 13 Abs 2 AsylG 1991, muß es sich um den, nach dem im Zeitpunkt der zu heilenden Zustellung bestehenden Aufenthaltsort zuständigen, Jugendwohlfahrtsträger handeln)Stammrechtssatz
Grundsätzlich ist eine Zustellung an den Vertretenen statt an den Zustellungsbevollmächtigten unwirksam; eine Heilung dieses Zustellmangels tritt aber trotz falscher Bezeichnung des Empfängers dann ein, wenn die Sendung dem Zustellungsbevollmächtigten "tatsächlich zukommt" (Hinweis Walter-Mayer, Zustellrecht, S 51; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 05te Aufl, S 79; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Aufl, S 1186).
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994010587.X01Im RIS seit
20.11.2000