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41 Innere AngelegenheitenNorm
EMRK Art5 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch die Abweisung einer Beschwerde gegen die Anhaltung zweier Fremder in Schubhaft mangels ehestmöglicher Unterrichtung der Beschwerdeführer über die Gründe ihrer Festnahme und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen; keine rechtzeitige Beiziehung eines DolmetschersRechtssatz
Da sich die Festnahme und Anhaltung aufgrund eines (vollstreckbaren) Schubhaftbescheides als bloße Vollstreckungsmaßnahmen darstellen (VfSlg. 13039/1992), nicht jedoch als Strafmaßnahmen, sind die vorliegenden Beschwerden nicht unter dem Blickwinkel des Art6 EMRK zu prüfen.
Keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren.
Den Verwaltungsakten kann nicht entnommen werden, daß den Beschwerdeführern der Inhalt der Schubhaftbescheide in einer ihnen verständlichen Sprache zu Kenntnis gebracht worden wäre. Ein Dolmetscher für die englische bzw persische Sprache wurde erstmals bei den bereits genannten Einvernahmen durch Beamte der Bundespolizeidirektion Graz vom 09. bzw. 10.12.93, somit mehr als drei Wochen nach der Festnahme der Beschwerdeführer zugezogen.
Der Verfassungsgerichtshof ist deshalb der Auffassung, daß die Beschwerdeführer in den vorliegenden Fällen nicht "in möglichst kurzer Frist" (Art5 Abs2 EMRK) bzw "ehestens, womöglich bei (ihrer) Festnahme" (Art4 Abs6 PersFrSchG 1988) über die Gründe ihrer Festnahme (und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen) unterrichtet wurden.
Die angefochtenen Bescheide verletzen das bezogene verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht (auch) dann, wenn sie eine Verletzung desselben durch die im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat belangte Verwaltungsbehörde nicht aufgreifen, es hier also unterlassen, eine erfolgte Verfassungsverletzung für rechtswidrig zu erklären.
(siehe auch E v 15.03.95, B1369/94).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Schubhaft, fair trial, Festnehmung, Anhaltung, VfGH / PrüfungsmaßstabEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B46.1994Dokumentnummer
JFR_10058990_94B00046_2_01