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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Angesichts des - von der belangten Behörde begründungsweise herangezogenen - Vertragswerkes von Dayton ist es Sache des Asylwerbers darzutun, weshalb sich die Verhältnisse in Bosnien dadurch nicht in asylrechtlich relevanter Weise geändert hätten (hier: der Asylwerber reagierte auf den Vorhalt der Behörde überhaupt nicht).
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996010639.X01Im RIS seit
20.11.2000