Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;Rechtssatz
Es ist nicht ausreichend, wenn gegen den auf die geänderten Verhältnisse in Polen (hauptsächlich aus ehemaligen Oppositionsparteien, gebildetes, demokratisch gewähltes Parlament, Mitgliedschaft Polens im Europarat, Ratifizierung der MRK, Reisefreiheit, Amnestie für Straftaten vor 12.9.1989) gestützten Bescheid nach § 5 Abs 1 Z 3 AsylG 1991 iVm Art 1 AbschnC Z 5 FlKonv eingewendet wird, die Verhältnisse in Polen hätten sich nicht grundlegend verändert und die Kommunisten beteiligten sich an der Regierung; wie bei der Asylgewährung kommt es nämlich im Fall des Art 1 AbschnC Z 5 FlKonv nicht nur auf die subjektiv empfundene Furcht des Betroffenen an, sondern setzt eine solche deren Begründetheit nach objektiven Maßstäben voraus, weshalb an konkrete Umstände geknüpfte Anhaltspunkte für eine den Asylanten persönlich treffende negative Zukunftsprognose im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland vorliegen müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995010389.X01Im RIS seit
20.11.2000