RS Vwgh 1996/10/16 95/01/0389

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1996
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;

Rechtssatz

Es ist nicht ausreichend, wenn gegen den auf die geänderten Verhältnisse in Polen (hauptsächlich aus ehemaligen Oppositionsparteien, gebildetes, demokratisch gewähltes Parlament, Mitgliedschaft Polens im Europarat, Ratifizierung der MRK, Reisefreiheit, Amnestie für Straftaten vor 12.9.1989) gestützten Bescheid nach § 5 Abs 1 Z 3 AsylG 1991 iVm Art 1 AbschnC Z 5 FlKonv eingewendet wird, die Verhältnisse in Polen hätten sich nicht grundlegend verändert und die Kommunisten beteiligten sich an der Regierung; wie bei der Asylgewährung kommt es nämlich im Fall des Art 1 AbschnC Z 5 FlKonv nicht nur auf die subjektiv empfundene Furcht des Betroffenen an, sondern setzt eine solche deren Begründetheit nach objektiven Maßstäben voraus, weshalb an konkrete Umstände geknüpfte Anhaltspunkte für eine den Asylanten persönlich treffende negative Zukunftsprognose im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland vorliegen müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995010389.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten