RS Vwgh 1996/10/16 95/01/0580

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Veröffentlicht am 16.10.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/01/0582

Rechtssatz

Ein Irrtum über den Zeitpunkt des Einlangens eines anzufechtenden Bescheides stellt grundsätzlich kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar. Vielmehr ist es Aufgabe des Beschwerdevertreters, den Vorgang der Zustellung bzw Übernahme des angefochtenen Bescheides mit hinreichender Genauigkeit zu hinterfragen, da einem Rechtsunkundigen (hier: noch dazu Ausländer) nicht von vorneherein zugemutet werden kann, daß ihm der rechtliche Unterschied zwischen der Unterfertigung eines Rückscheines und der Unterfertigung der Übernahmsbestätigung betreffend eine hinterlegte Sendung bewußt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995010580.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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