RS Vwgh 1996/10/17 96/19/1630

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Veröffentlicht am 17.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/1631 96/19/1632

Rechtssatz

Eine Interessenabwägung, die zu einer Verlängerung der Berufungsfrist führen würde, ist im Gesetz nicht vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996191630.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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