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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §345;Rechtssatz
Die Landesberufungskommission gem § 345 ASVG ist eine sogenannte "Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag" iSd Art 133 Z 4 B-VG. Neben den übrigen Voraussetzungen unterliegen die Bescheide dieser Kommission weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg (vgl § 345 Abs 3 ASVG iVm § 346 Abs 7 ASVG); auch die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht ausdrücklich für zulässig erklärt. Gegen Entscheidungen der Landesberufungskommission ist daher nur mehr eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof möglich.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996080239.X01Im RIS seit
20.11.2000