RS Vwgh 1996/10/17 96/08/0239

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Veröffentlicht am 17.10.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §345;
ASVG §346 Abs7;
B-VG Art133 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Landesberufungskommission gem § 345 ASVG ist eine sogenannte "Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag" iSd Art 133 Z 4 B-VG. Neben den übrigen Voraussetzungen unterliegen die Bescheide dieser Kommission weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg (vgl § 345 Abs 3 ASVG iVm § 346 Abs 7 ASVG); auch die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht ausdrücklich für zulässig erklärt. Gegen Entscheidungen der Landesberufungskommission ist daher nur mehr eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof möglich.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080239.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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