RS Vwgh 1996/10/17 95/19/0899

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Veröffentlicht am 17.10.1996
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
ZustG §22;

Rechtssatz

Geht aus den Verwaltungsakten eine Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides nicht hervor und hegt die Berufungsbehörde dessenungeachtet die Vermutung, eine solche sei tatsächlich erfolgt, so ist sie verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und in ihrem Bescheid Feststellungen über jene Tatsachen zu treffen, aus denen sich der rechtliche Schluß ableiten läßt, der erstinstanzliche Bescheid sei durch Zustellung an die Partei erlassen worden. Allein aus dem Umstand, daß die Partei gegen die als Bescheid intendierte Erledigung Berufung erhob, kann nicht der Schluß gezogen werden, diese Erledigung sei ihr auch zugestellt worden.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190899.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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