RS Vwgh 1996/10/17 96/08/0050

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Veröffentlicht am 17.10.1996
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §23 Abs1;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §6 Abs1 lita;

Rechtssatz

Der Pensionsvorschuß ist nur eine Variante des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) und bedarf keines gesonderten Antrages, weil ein Antrag auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) auch diese Variante einschließt. Danach hat zwar eine Umstellung auf die Gewährung von Pensionsvorschuß zu erfolgen, wenn der Pensionsantrag während des Bezuges von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe), aber vor der Entscheidung über den Pensionsantrag vom Versicherten ordnungsgemäß gemeldet oder dem Arbeitsmarktservice auf andere Weise bekannt wird und mit der Zuerkennung der Pension zu rechnen ist. Ist die Pension schon zuerkannt, so kommt dies im Hinblick auf § 23 Abs 1 AlVG ("bis zur Entscheidung") und den Zweck des Pensionsvorschusses aber nicht mehr in Frage (hier: Das Arbeitsmarktservice war daher einerseits berechtigt, das Arbeitslosengeld iSd § 6 Abs 1 lit a AlVG zu widerrufen und andererseits - nach dem Bekanntwerden nicht nur des Pensionsantrages, sondern auch der Entscheidung darüber - nicht mehr verpflichtet, rückwirkend den Pensionsvorschuß zu gewähren).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080050.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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