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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §22 Abs2;Rechtssatz
Hat der Leistungsbezieher Leistungen nicht als Pensionsvorschuß, sondern als Arbeitslosengeld iSd § 6 Abs 1 lit a AlVG empfangen, obwohl die Voraussetzungen dafür für die Zeit des "laufenden Verfahrens auf Zuerkennung" der beantragten vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit für die diese Leistungen gewährt wurden, nicht mehr vorlagen (§ 22 Abs 2 erster Satz AlVG) und erlangt das Arbeitsmarktservice vom Pensionsantrag (hier: und dessen Erledigung) Kenntnis, stellt sich dadurch die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes iSd § 6 Abs 1 lit a AlVG für diesen Zeitraum nachträglich als gesetzlich nicht begründet heraus, womit die Voraussetzungen für den Widerruf der Zuerkennung gem § 24 Abs 2 AlVG erfüllt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996080050.X01Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014