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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/19/0215Rechtssatz
Da kein Erfahrungssatz des Inhaltes bekannt ist, daß eine ortsübliche Unterkunft nur dann anzunehmen ist, wenn - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - jeder der in der Wohnung lebenden Personen nur 8,5 Quadratmeter zur Verfügung stünde, kann das Nichtvorliegen einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft iSd § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 nicht von vornherein angenommen werden.
Schlagworte
Arbeitsunfall, WegunfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190214.X02Im RIS seit
02.05.2001