RS Vwgh 1996/10/17 95/19/0214

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Veröffentlicht am 17.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §45 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/19/0215

Rechtssatz

Da kein Erfahrungssatz des Inhaltes bekannt ist, daß eine ortsübliche Unterkunft nur dann anzunehmen ist, wenn - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - jeder der in der Wohnung lebenden Personen nur 8,5 Quadratmeter zur Verfügung stünde, kann das Nichtvorliegen einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft iSd § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 nicht von vornherein angenommen werden.

Schlagworte

Arbeitsunfall, Wegunfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190214.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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