RS Vwgh 1996/10/17 96/08/0099

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Veröffentlicht am 17.10.1996
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/30 93/08/0096 1

Stammrechtssatz

Ob neben dem in Anspruch genommenen vertretungsbefugten Organ weitere vertretungsbefugte Personen in Anspruch genommen werden können bzw in Anspruch genommen wurden und ob diese Personen zwischenzeitig Zahlungen aus dieser Inanspruchnahme an die Gebietskrankenkasse leisten, ist für die Frage der Uneinbringlichkeit der geschuldeten Beiträge ohne Belang (hier:

Abweisung eines gegen den Verein eingebrachten Konkurseröffnungsantrages mangels kostendeckenden Vermögens). Der Gebietskrankenkasse steht es jedenfalls frei, alle in Betracht kommenden Haftpflichtigen iSd § 67 Abs 10 ASVG in Anspruch zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080099.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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