RS Vwgh 1996/10/17 96/08/0047

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Veröffentlicht am 17.10.1996
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs4;
ASVGNov 41te;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/08/0021 E VS 30. November 1983 VwSlg 11241 A/1983 RS 3(hier: In diesem Sinn ist auch der Ausdruck "Erwerber" in § 67 Abs 4 idF der 41ten ASVG-Nov, BGBl 1986/111, zu verstehen, Hinweis E 14.11.1995, 94/08/0187).

Stammrechtssatz

Als "Betriebsnachfolger" gem § 67 Abs 4 ASVG (unter dem Gesichtspunkt der Nachfolge unter Lebenden) ist jene Person zu verstehen, die den Betrieb oder einen organisatorisch selbstständigen Teilbetrieb des Betriebsvorgängers (Beitragsschuldners) auf Grund eines Veräußerungsgeschäftes (von Veräußerungsgeschäften) mit ihm erworben hat; die bloße Bestandnahme eines Betriebes (eines Teilbetriebes) begründet daher keine Haftung nach dieser Gesetzesstelle. Zum Betriebserwerb ist es allerdings nicht erforderlich, dass alle zum Betrieb gehörigen Betriebsmittel erworben werden; es genügt vielmehr der Erwerb jener Betriebsmittel, die die (nach Betriebsart und Betriebsgegenstand) wesentliche Grundlage des Betriebes des Betriebsvorgängers gebildet haben und den Erwerber mit ihrem Erwerb in die Lage versetzen, den Betrieb fortzuführen. Der Erwerb einzelner, nicht die wesentliche Grundlage des Betriebes darstellenden Betriebsmittel von einem Dritten schließt die Betriebsnachfolge nicht aus. Es ist auch nicht entscheidend, ob der Betrieb tatsächlich fortgeführt wird, und ob im Falle der Fortführung der Betriebsgegenstand und die Betriebsart gleich bleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080047.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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