Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs4 idF 1986/111;Rechtssatz
Der Umstand, daß der Betriebsvorgänger an einem anderen Standort mit anderen Betriebsmitteln einen Betrieb führt, ist für die Betriebsnachfolge iSd § 67 Abs 4 ASVG unerheblich, wenn der Erwerber mit den erworbenen Betriebsmitteln in die Lage versetzt wurde, den Betrieb bzw Teilbetrieb fortzuführen (hier:
Administrative Tätigkeiten und die Vornahme der Buchhaltung durch eine nicht übernommene Arbeitskraft sind für die Fortführung des Betriebes nicht essentiell; Hinweis E 17.12.1991, 89/08/0211).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996080047.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.04.2009