RS Vwgh 1996/10/17 96/08/0047

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Veröffentlicht am 17.10.1996
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs4 idF 1986/111;
ASVGNov 41te;

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Betriebsvorgänger an einem anderen Standort mit anderen Betriebsmitteln einen Betrieb führt, ist für die Betriebsnachfolge iSd § 67 Abs 4 ASVG unerheblich, wenn der Erwerber mit den erworbenen Betriebsmitteln in die Lage versetzt wurde, den Betrieb bzw Teilbetrieb fortzuführen (hier:

Administrative Tätigkeiten und die Vornahme der Buchhaltung durch eine nicht übernommene Arbeitskraft sind für die Fortführung des Betriebes nicht essentiell; Hinweis E 17.12.1991, 89/08/0211).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080047.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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