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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung der Bestimmungen des Tir RaumOG 1994 über das Verbot von Freizeitwohnsitzen sowie des Tir GVG 1993 über die grundverkehrsrechtliche Genehmigungspflicht von Rechtserwerben mangels unmittelbaren Eingriffs sämtlicher Bestimmungen in die Rechtssphäre der Antragsteller bzw mangels Darlegung der Bedenken im einzelnenRechtssatz
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung des Tir GVG, LGBl 82/1993, (Tir GVG 1993) sowie des §15 Tir RaumOG 1994, LGBl 81/1993, jeweils zur Gänze bzw teilweise.
Es ist offenkundig, daß keineswegs alle der genannten Bestimmungen des Tir GVG 1993 zur Gänze bzw daß der gesamte §15 Tir RaumOG 1994 bzw dessen gesamter Abs1 unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragsteller eingreifen können. Auch die Anträge selbst enthalten keine iS des §62 Abs1 VfGG erforderliche Darlegung darüber, daß alle genannten Regelungen für die Antragsteller ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden sind.
Ein Gesetzesprüfungsantrag, der sich auf ein Gesetz seinem ganzen Inhalt nach richtet, muß auch Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit aller Bestimmungen des Gesetzes darlegen.
Was die von den Antragstellern ins Treffen geführte Genehmigungspflicht von Rechtserwerben an Baugrundstücken nach §9 ff Tir GVG 1993 sowie die Genehmigungspflicht der Verwendung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitze nach §15 Abs3 Tir RaumOG 1994 anlangt, ist ihnen einzuräumen, daß diese Bestimmungen (jeweils in einem bestimmten Umfang), insbesondere auch §14 Abs1 Tir GVG 1993, zwar in ihre Rechtssphäre eingreifen, doch werden ihre Interessen erst durch den die Genehmigung verweigernden Bescheid aktuell beeinträchtigt.
Keine ausreichende Darlegung der aktuellen Betroffenheit von Antragstellern mit Verkaufs- und (Um-)Bauabsichten.
(ähnlich: G31/94 ua und G36/94 ua, beide B v 16.12.94; B v 28.02.95, G280,281/94).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, Raumordnung, Grundverkehrsrecht, Wohnsitz Freizeit-European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:G2.1994Dokumentnummer
JFR_10058989_94G00002_01