RS Vwgh 1996/10/17 96/08/0047

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Veröffentlicht am 17.10.1996
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs4;
ASVGNov 41te;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/08/0187 E 14. November 1995 RS 3(hier: Rechtslage nach der 41ten ASVG-Nov, BGBl 1986/111)

Stammrechtssatz

Der Erwerbsvorgang gem § 67 Abs 4 ASVG muß sich auf einen lebenden bzw lebensfähigen (aktivierbaren oder reaktivierbaren) Betrieb (Unternehmen), dh auf eine organisierte Erwerbsgelegenheit als Objekt im Rechtsverkehr, in der die durch die Betriebsart und der Betriesgegenstand bestimmten personellen, sachlichen und ideellen Werte (Betriebsmittel) zusammengefaßt sind, beziehen. Der Erwerb bloßer (nicht zur Organisationseinheit Betrieb aktivierbarer oder reaktivierbarer) Betriebsmittel genügt nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080047.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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