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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/08/0187 E 14. November 1995 RS 3(hier: Rechtslage nach der 41ten ASVG-Nov, BGBl 1986/111)Stammrechtssatz
Der Erwerbsvorgang gem § 67 Abs 4 ASVG muß sich auf einen lebenden bzw lebensfähigen (aktivierbaren oder reaktivierbaren) Betrieb (Unternehmen), dh auf eine organisierte Erwerbsgelegenheit als Objekt im Rechtsverkehr, in der die durch die Betriebsart und der Betriesgegenstand bestimmten personellen, sachlichen und ideellen Werte (Betriebsmittel) zusammengefaßt sind, beziehen. Der Erwerb bloßer (nicht zur Organisationseinheit Betrieb aktivierbarer oder reaktivierbarer) Betriebsmittel genügt nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996080047.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.04.2009